Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt immer noch als leicht im mittleren Bereich einzustufen. Wenn die Vergewaltigung hier auch nicht bagatellisiert werden soll, es sind durchaus deutlich schwerwiegendere Fälle denkbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.