Seine Beweggründe waren egoistisch und sind einerseits in seiner sexuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Zudem ging es ihm auch um die sexuelle Kontrolle und Bestimmung. Trotz klarer verbaler und körperlicher Bekundungen seitens der Privatklägerin, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsakt. 23.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt immer noch als leicht im mittleren Bereich einzustufen.