Allerdings ist die Anwendung eines Nötigungsmittels bei der Vergewaltigung tatbestandsimmanent. Eine erhebliche physische Gewaltanwendung war nicht nötig, um ihren Willen zu brechen. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus, im Wissen, dass sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe würde wehren können. 23.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und sind einerseits in seiner sexuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist.