Obwohl sie ihren Gegenwillen manifestierte, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an ihr. Sodann vollzog er diesen in seiner Wohnung, einen Ort an den die Privatklägerin für Schutz und guten Zuspruch gekommen ist und sich in Sicherheit gewähnt hat. Die Privatklägerin ist die Tochter des Beschuldigten. Daraus und mit der Tatsache, dass sie mit einem anderen Mann verheiratet war und mit diesem eine kleine Tochter hatte, ist klar, dass sie keinerlei sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten wollte. Auch darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg, indem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzog.