Hat das Opfer der Nötigung keinen Widerstand entgegengehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minderung der Strafe rechtfertigen (BGer 6B_494/2008; vgl. zum Ganzen BSK StGB-Maier, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 190). Der Beschuldigte und die Privatklägerin lebten zum Tatzeitpunkt nicht mehr zusammen. Die Privatklägerin war 22.5-jährig und sexuell nicht unerfahren. Obwohl sie ihren Gegenwillen manifestierte, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an ihr.