die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangig. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei der Vergewaltigung primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 2007, 297 m.V. auf BGer 6S.199/2004). Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal einsetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlossen werden. Hat das Opfer der Nötigung keinen Widerstand entgegengehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minderung der Strafe rechtfertigen (BGer 6B_494/2008;