23. Einsatzstrafe Vergewaltigung 23.1 Objektives Tatverschulden Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 688 f.). Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E.3). Eine Vergewaltigung ist ein schwerwiegendes Delikt, bei dem ebendiese Selbstbestimmung der Frau gebrochen wird; die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangig.