Der Geldstrafe ist den Vorzug zu geben. Alles andere würde im Übrigen angesichts der fehlenden Anfechtung dieses Punktes durch die Generalstaatsanwaltschaft nach hier vertretener Auffassung sowieso gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Der ordentliche Strafrahmen reicht theoretisch von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.