Für die sexuellen Nötigungen, die sexuellen Handlungen mit Kindern und den Inzest besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist angesichts des Gesamtzusammenhangs, der an den Tag gelegten kriminellen Energie und der sehr ähnlich gelagerten geschützten Rechtsgüter auch hier eine Freiheitsstrafe angezeigt. Dies betrifft nach Ansicht der Kammer aber auch den Schuldspruch wegen Inzests. Es ist zutreffend, dass sich dieses Delikt letztendlich nur einmal verwirklichte und das geschützte Rechtsgut von den anderen leicht abweicht.