Für die Vergewaltigung kommt von vorn herein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung die Vergewaltigung. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die sexuellen Nötigungen, die sexuellen Handlungen mit Kindern und den Inzest besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe.