189 Abs. 1 StGB); - Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in ca. 20 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB); - Inzest, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 213 Abs. 1 StGB); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, (1.5 g reines Kokain) bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG). 22.2 Strafart und Strafrahmen Für die Vergewaltigung kommt von vorn herein nur eine Freiheitsstrafe in Frage.