22. Methodik, Strafrahmen und Strafart 22.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB); - Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in ca. 35-40 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB); - Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in ca. 20 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art.