Da sich die Änderungen für den Beschuldigten nicht milder auswirken, ist für die klar abgrenzbaren Taten, begangen vor dem 1. Januar 2018, dogmatisch gesehen das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für alle oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, auch für den Inzest, Freiheitsstrafen resultieren. Eine Geldstrafe ergibt sich nur für die BetmG-Widerhandlung. Aus diesem Grund hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf die konkreten Sanktionen.