40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da sich die Änderungen für den Beschuldigten nicht milder auswirken, ist für die klar abgrenzbaren Taten, begangen vor dem 1. Januar 2018, dogmatisch gesehen das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).