19. Anwendbares Recht Die relevanten Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 187, 189, 190 und 213 StGB sowie Art. 19 BetmG sind seit den jeweiligen Tatbegehungen unverändert geblieben (Stand Tag der oberinstanzlichen Urteilsausfällung), so dass es diesbezüglich kein neues oder altes Recht gibt. Am 1. Januar 2018 sind hingegen die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.