213 StGB schützen, zwischen den beiden Tatbeständen echte Realkonkurrenz. Für den gleichen Sachverhalt ist somit auch der Tatbestand des Inzests zu prüfen und gegebenenfalls ein Schuldspruch auszufällen. 17.2 Subsumtion und Fazit Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2018 mit der Privatklägerin – seiner Tochter – Geschlechtsverkehr hatte, wobei ihm die Blutsverwandtschaft in gerader Linie offenkundig bekannt war. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 213 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.