17. Inzest nach Art. 213 Abs. 1 StGB 17.1 Allgemeines zu Art. 213 Abs. 1 StGB Inzest nach Art. 213 Abs. 1 StGB begeht, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht. Im Weiteren kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 673 f.). Insbesondere besteht angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter, welche Art. 190 StGB und Art. 213 StGB schützen, zwischen den beiden Tatbeständen echte Realkonkurrenz.