Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.