15.1 f. hiervor) verwiesen werden. Aus Sicht der Kammer ist gestützt auf die bisherigen Ausführungen klar erstellt, dass die Handlungen des Beschuldigten sexuell motiviert waren. Damit sind die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte vollzog diese Handlungen in Kenntnis des Altes der Privatklägerin, des Altersunterschiedes, ihrer Abhängigkeit von ihm und im Bewusstsein seiner Machtposition. Er handelte eindeutig vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.