Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Charakterisierung von Art. 187 Ziff. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt und weitere Elemente – wie ein Schadenseintritt oder eine Nötigungshandlung – nicht erforderlich sind. Betreffend die sexuellen Handlungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 672) sowie auf die Erwägungen zur sexuellen Nötigung (Ziff. 15.1 f. hiervor) verwiesen werden.