44 vatklägerin zu Beginn der Taten 14.5-jährig war. In diesem Zeitraum befand sie sich im Schutzalter. Art. 187 StGB schützt die ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligungen zu sexuellen Handlungen im Stande ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Charakterisierung von Art.