15.2 hiervor rechtlich gewürdigt wurde. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, in echter Konkurrenz zueinander stehen und ein weiterer Schuldspruch zu erfolgen hat (vgl. OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, N 36 zu Art. 187). Die hier zu prüfenden beischlafähnlichen Handlungen mit der Privatklägerin wurden im Zeitraum von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 vorgenommen, wobei die Pri-