So war die Privatklägerin jedes Mal erleichtert, wenn es vorbei war. Folglich sind auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen sexueller Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis Spätsommer / Herbst 2013 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.