Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte sich des Unrechtsgehalts seiner Handlungen bewusst war, diese aber trotzdem vollzog, was nur als vorsätzliches Handeln qualifiziert werden kann. Die Kammer erachtet als erstellt, dass die Privatklägerin mit den obgenannten sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, was dem Beschuldigten auch klar gewesen sein muss. So war die Privatklägerin jedes Mal erleichtert, wenn es vorbei war.