Er forderte sie weiter auf, ihn an seiner eigenen Brust zu lecken, ihn anzufassen und seinen Penis zu reiben. Betreffend das Nötigungsmittel ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sich in der Kindheit der Privatklägerin primär des Nötigungsmittels des psychisch-unter-Druck-Setzens bediente. Mit zunehmendem Alter kamen Drohungen dazu. Die Vorinstanz hielt dazu treffend fest (pag. 667 f.): D.________ kam als knapp 12-jährige in ein fremdes Land, dessen Sprache sie nicht beherrschte. In ihrem Heimatland, Gambia, erfuhr sie bis zu jenem Zeitpunkt keine allzu grosse Gegenliebe.