190 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat die massgebende Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zutreffend zusammengefasst. Auf diese kann verwiesen werden (pag. 666 ff.). 15.2 Subsumtion und Fazit Es ist festzuhalten, dass die angeklagten Tathandlungen zweifellos sexuellen Charakter hatten. Der Beschuldigte berührte den Po und die Brüste der Privatklägerin, knetete ihre Brüste und saugte mit dem Mund an ihren Brustwarzen, schob seine Zunge in ihr Ohr, berührte und massierte ihren Vaginalbereich und führte auch seine Finger in die Vagina ein.