42 Subjektiv musste dem Beschuldigten aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin bewusst gewesen sein, dass sie damit nicht einverstanden war. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Opfer um seine Tochter handelt und er prinzipiell nicht ohne Weiteres von deren Einverständnis ausgehen durfte. Trotzdem vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.