Er musste zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe Intensität an Gewalt anwenden, die bei ihrem reduzierten Allgemeinzustand noch nötig war, um ihren Widerstand zu brechen, was ihm auch gelang. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass angesichts der Kombination all der vorerwähnten Elemente der Privatklägerin eine grössere Abwehr gar nicht möglich gewesen wäre. Trotzdem hat sich darüber hinweggesetzt und damit den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.