Die Privatklägerin war aufgrund des erlittenen Schocks und ihres Zustandes nur beschränkt widerstandsfähig, signalisierte und verbalisierte indes im Rahmen des ihr Möglichen gegenüber dem Beschuldigten, dass er aufhören solle. Sie versuchte, ihn wegzuschieben, sich abzudrehen und ihn zu kratzen. Zudem sagte sie ihm auch, er solle aufhören. Trotz dieser Gegenwehr legte er sich auf sie und vollzog den Geschlechtsverkehr. Er musste zu diesem Zeitpunkt nur noch eine geringe Intensität an Gewalt anwenden, die bei ihrem reduzierten Allgemeinzustand noch nötig war, um ihren Widerstand zu brechen, was ihm auch gelang.