Nach ursprünglich noch erwünschtem Trost überschritt er die Schwelle körperlicher Nähe, indem er sich mit einer Mischung aus jahrelanger «Gefügigmachung» durch Drohungen und die Fernwirkung der Familie in Afrika, seiner körperlichen Überlegenheit, aber auch der tatsächlichen Fixierung, d.h. mit körperlichem Einsatz, über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte. Die Privatklägerin war aufgrund des erlittenen Schocks und ihres Zustandes nur beschränkt widerstandsfähig, signalisierte und verbalisierte indes im Rahmen des ihr Möglichen gegenüber dem Beschuldigten, dass er aufhören solle.