14.2 Subsumtion und Fazit Der Beschuldigte hat mit einem Konglomerat von psychischen und physischen Druckmitteln gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er sie zuerst kurz ohne Kondom penetrierte, sich zurückzog, ein Kondom überzog und sie daraufhin erneut penetrierte. Der Beschuldigte kannte das Opfer sehr gut. Er hatte es bereits über Jahre in Schach gehalten und machte sich den Umstand zu Nutze, dass es ihn in verletzlichem Zustand, nämlich alkoholisiert und sorgegeplagt auf der Suche nach väterlichem Rat, aufsuchte.