14. Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (Ziff. 4 der Anklageschrift) 14.1 Allgemeines zu Art. 190 Abs. 1 StGB Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Im Übrigen kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 661 ff.). 14.2 Subsumtion und Fazit