41 von ca. 2008 bis 5. Dezember 2013 anhand des Umzugsdatums des Beschuldigten an den O.________(Strasse) in F.________(Ortschaft) eingegrenzt mit Beginn erst ab Mai 2010 (vgl. pag. 659 und pag. 477). Der Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift richtigerweise die Zeit bis längstens vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin, am 5. Dezember 2011. Auch hier hat die Vorinstanz den zeitlichen Beginn des Zeitrahmens gleich wie bei der sexuellen Nötigung auf Mai 2010 eingegrenzt.