22 ½ jährig] Die Vorinstanz hat die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift (zeitlich vor und nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin) gesamtheitlich geprüft und den allgemein gehaltenen Gesamtanklagezeitraum