40 Die Kammer erachtet aus folgenden Gründen zusammengefasst sämtliche noch offenen Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift als erstellt: - Die Theorie der fehlenden Aussagefähigkeit der Privatklägerin wurde widerlegt - die damaligen und heutigen Aussagen der Privatklägerin zu den Übergriffen sind konstant, detailreich, in sich stimmig, mit authentischen Emotionen verknüpft, nicht aggravierend, nicht beschönigend, teilweise selbstbelastend, eindrücklich, klar und direkt. Die Privatklägerin besticht zudem als ehrliche Person.