nicht einmal ausreichte, um ein Y-STR Profil zu erstellen (pag. 237). Die Schilderung der Privatklägerin ist somit mit dem objektiven Befund durchwegs vereinbar, zumal es nicht nur beim Orgasmus zu Ejakulat kommt, sondern bereits das Präejakulat Samenflüssigkeit und sogar Sperma enthalten kann. 13. Fazit