Das Argument der Verteidigung, wonach in der Vagina der Privatklägerin Sperma gefunden worden sei, was in Widerspruch zu ihrer Darstellung stehe, wonach der Beschuldigte nur einmal eingedrungen sei und sich danach das Kondom übergezogen habe, ist aktenwidrig. So wurde kein Sperma sondern nur Samenflüssigkeit gefunden (Vortest positiv), welches aber nicht ausreichte, um einen DNA-Test zu machen resp. nicht einmal ausreichte, um ein Y-STR Profil zu erstellen (pag.