Immerhin setzte die Privatklägerin hier noch Eckpunkte, indem sie sagte, die Ferien hätten von 2.3.-6.4. gedauert; vorher und nachher sei Funkstille mit ihrem Mann gewesen (pag. 50 Z. 320 ff.). Sie selber gab an, dass die Samenflüssigkeit von ihrem Vater stammen müsse (pag. 50 Z. 332 ff.). Das Argument der Verteidigung, wonach in der Vagina der Privatklägerin Sperma gefunden worden sei, was in Widerspruch zu ihrer Darstellung stehe, wonach der Beschuldigte nur einmal eingedrungen sei und sich danach das Kondom übergezogen habe, ist aktenwidrig.