39 den Akten auf ein späteres, fundiertes Follow-up beim Beschuldigten oder auch bei der Privatklägerin. Im Nachhinein ist dies aber immer einfacher gesagt als getan, man verfällt leicht in einen Rückschaufehler. Es darf insbesondere nicht vergessen werden, dass die Privatklägerin als geschädigtes und verwahrlostes Kind nur wenige Jahre zuvor in die Schweiz gekommen war und der primäre Fokus der Behörden darin lag, sie zu integrieren und ihre Lebensqualität zu verbessern.