961 Fussnote). Datumsmässig korreliert es mit der erst per 1. Januar 2019 eingeführten bundesrechtlichen Regelung der Melderechte und Meldepflichten in den neuen Art. 314c und 314d ZGB (wenn auch im Merkblatt noch nicht eingefügt). Zuvor herrschten blosse Analogie zu Art. 443 ZGB zusammen mit kantonalen Gesetzgebungen für die Konkretisierung (siehe auch die entsprechend im Anhang aufgeführten gesetzlichen Grundlagen, pag. 973 f.). Das Merkblatt betrifft somit einen deutlich späteren Zeitraum, so dass sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten daraus ableiten lässt. Insbesondere lassen sich keinerlei Schlüsse ziehen über ein damals standardisiertes Vorgehen.