Problematisch ist dabei, dass er offenbar auch der Hausarzt des Beschuldigten war. Soweit die Verteidigung sich auf das oberinstanzlich vorgelegte Merkblatt «Sexuelle Ausbeutung» der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern beruft (pag. 961 ff.), diverse behördliche Verstösse gegen die dort vorgesehenen Prozesse im Missbrauchsfall rügt und daraus ableiten will, dass auch die Behörden der Privatklägerin wohl nicht ganz geglaubt hätten, ist Folgendes anzumerken: Das Merkblatt datiert von September 2021 (pag. 966), in seiner Grundstruktur frühestens aber aus dem Jahre 2019 (pag. 961 Fussnote).