Gerade zu der Stiefgrossmutter hatte sie zwar ein gutes Verhältnis, sagte aber selber, dass sie nie sicher gewesen sei, ob sie im Zweifelsfall nicht zu ihrem Sohn halten würde, was sich nun ja bewahrheitet hat. Die Ex-Frau des Beschuldigten führte aus, die Privatklägerin habe ihr viel erzählt über ihr Leben, es würde sie erstaunen, wenn sie ihr dies verschwiegen hätte. Sie habe den Beschuldigten selber nie gewalttätig erlebt, aber vielleicht wisse sie einfach nicht alles (pag. 101 Z. 173 ff.). Der Krankenakte von Dr. med. AN.________ vom 23. Februar 2015 ist dem Eintrag vom 23. November 2017 folgende Konsultationsnotiz zu entnehmen: «Erbrochen, wenig Blut.