Die ehemaligen Partnerinnen, die ehemalige Schwiegermutter des Beschuldigten und dessen Freund AM.________ standen und stehen immer noch unter seinem sehr starken Eindruck und Einfluss. Die Betreuungspersonen der Privatklägerin haben mehrfach festgehalten, die Privatklägerin habe einfach sehr grosse Angst gehabt, dass man die von ihr erhobenen Vorwürfe weitererzählen würde, dem Beschuldigten oder der Familie in Gambia, weil sie die Konsequenzen fürchtete. Gerade zu der Stiefgrossmutter hatte sie zwar ein gutes Verhältnis, sagte aber selber, dass sie nie sicher gewesen sei, ob sie im Zweifelsfall nicht zu ihrem Sohn halten würde, was sich nun ja bewahrheitet hat.