38 formiert. Sie hätten Frau AD.________ informiert. Die Privatklägerin habe immer Angst gehabt, dass man ihren Vater informiere und ihr nicht geglaubt werde. Sie habe der Privatklägerin geglaubt (pag. 85 Z. 127 ff.). Die Vorinstanz hat treffend erwogen, dass es von den Zeugen zwei «Lager» gebe, eines pro Beschuldigter und eines pro Privatklägerin. Die komplette Gegensätzlichkeit der Wahrnehmungen ist tatsächlich bezeichnen, aber bei genauerer Betrachtung auch einleuchtend: Die ehemaligen Partnerinnen, die ehemalige Schwiegermutter des Beschuldigten und dessen Freund AM.