Er habe so reagiert, als ob alles bestens sei. Er habe betreffend «Nähe und Distanz» anteilslos reagiert. Er habe auch nicht betroffen reagiert, sondern sei einfach dagesessen. Er habe sich aber auch nicht verweigert. Er habe aber auch klar gesagt, dass er wisse, dass es bezüglich Nähe Vater Tochter Grenzen gebe. Er sei einsichtig gewesen (pag. 126 Z. 129 ff.; besonders eindrücklich auch die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber T.________ von den Übergriffen des Vaters auf sie in Gambia: pag. 284). Weiter hat sich die Privatklägerin Zeugin S.________ (Wohnheim) anvertraut.