Die Privatklägerin hatte sich offenbar auch Zeugin T.________ anvertraut. Sie war die Bezugsperson als Sozialpädagogin der Privatklägerin während ihrer Schulzeit auf der Wohngruppe bis zum 10. Schuljahr (pag. 124 Z. 29 ff.). Gemäss den dazugehörigen Berichten (vom 9. November 2011, pag. 129) hat die Privatklägerin die gleichen Vorfälle berichtet, in der gleichen Sprache, mit denselben Bezeichnungen. Auch ihre heutigen Schilderungen sind gleich, ohne zu aggravieren oder zu beschönigen. Sie hat bereits damals konkret von Küssen und Anlangen gesprochen und auch den Vorfall im Zusammenhang mit den ersten Ferien in Gambia bereits schon erzählt.