So etwas konstruieren, mit den nachgewiesenen Fakten anderer Zeugen in Einklang bringen und mit der Privatklägerin in einem derart filigranen Mass erfolgreich absprechen zu können, ohne dass das Ganze auffliegt oder voller Widersprüche wäre, ist mehr als nur lebensfremd und praktisch undenkbar. Im Übrigen stimmen die von ihm erwähnten Aussagen der Privatklägerin über den früheren Missbrauch auch mit den Schilderungen ihrer Betreuungspersonen überein. Die Kammer geht davon aus, dass Zeuge L.________ die Wahrheit sagt. Die Privatklägerin selber gab an, sie habe sich P.________ anvertraut gehabt, insgesamt etwa drei Mal.