111 Z. 232 ff.). Schliesslich sei er es gewesen, der entschieden habe, dies der Polizei zu melden. Der Privatklägerin sei es nicht gut gegangen (pag. 112 Z. 345 ff.). Nach der Anzeige habe er dies der Privatklägerin gesagt und sie habe unaufhörlich geweint. Er habe auch dem Beschuldigten Sprachnachrichten hinterlassen und ihn herbestellt. Er habe ihn draussen vor der Wohnung getroffen und zu ihm auf Frage gesagt «Willst Du wirklich die Wahrheit Wissen? […] Du bist nichts als ein Pädophiler. Du hast das Leben deiner Tochter zerstört. Kennst du deine Rechte? Du bist in meinem Haus und ich kann machen was ich will. Er sagte kein Wort.» (pag. 112 Z. 360 ff.). Zeuge L.___