36 dass der Beschuldigte das gleiche mit ihrer Tochter (AK.________) gemacht habe (pag. 109 Z. 209 ff.). Die Privatklägerin habe dann auf Verlangen hin den Ersatzschlüssel zur Wohnung des Beschuldigten zurückgegeben und die Telefonnummer gewechselt, d.h. den Kontakt zur Familie abgebrochen. Sie sei jede Woche zur Psychologin (pag. 109 Z. 217 ff.). Den Vergewaltigungsvorfall erzählte er in eigenen Worten so, wie auch die Privatklägerin ihn später immer wieder schilderte. In seiner Erzählung gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Geschichte konstruiert oder erfunden wäre (pag. 111 Z. 232 ff.).