106 Z. 72 ff.). Die Privatklägerin hat diese Geschichte an diversen Orten immer wieder konstant, nachvollziehbar und auch aus dem Zusammenhang gerissen geschildert, dies auch in der Strafuntersuchung. Zeuge L.________ schilderte nachvollziehbar, wie er nach all dem, was sie ihm erzählt habe nicht gewollt habe, dass sie 2015 zum Beschuldigten an dessen Geburtstag gehe. Sie habe ihm gesagt, sie wisse nicht, ob er ihr das wieder antun werde (pag. 107 Z. 130 ff.).